Satzung und Beitragsordnung

Die Satzung des Wirtschaftsclub der BayernSPD e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsclub der BayernSPD e. V.“ und hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt München

§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist es, die Entwicklung und Sicherung einer freiheitlichen, sozialen und demokratischen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zu fördern, vor allem mitzuwirken, den Wirtschaftsstandort Bayern unter Wahrung der Ökologie zu stärken, die mittelständische Wirtschaft zu unterstützen und einen hohen Beschäftigtenstand zu erreichen.

Dies geschieht insbesondere durch
a) Mitarbeit in der bayerischen, deutschen und europäischen Wirtschaftspolitik
b) Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen gesetzgebenden Körperschaften, öffentlicher Verwaltung, Wirtschaft, Wissenschaft, Verbänden und Institutionen
c) Öffentlichkeitsarbeit durch Veranstaltung von Vorträgen, Diskussionen und Streitgesprächen zu betreiben
d) Information, Beratung und Unterstützung der Mitglieder in wirtschaftspolitischen Fragen.

Der Verein unterhält keinen auf Gewinn gerichteten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und ist nicht an Weisungen anderer Organisationen gebunden.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Firmen, Verbände und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein, die einen Wohn- oder Verwaltungssitz in Bayern haben und die Ziele des Wirtschaftsclubs anerkennen.
2. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den Verein und seiner schriftlichen Annahmebestätigung durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Jahresbeitrages gebunden.
4. Die Mitglieder sind berechtigt, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und seine Beratung und Hilfestellung im Rahmen seiner Zielsetzung in Anspruch zu nehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Wirtschaftsclubs nach Kräften zu fördern.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt, der durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes an den Verein mit Wirkung zum Jahresende mindestens sechs Monate vorher erfolgen muss.
b) Nichtzahlung des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher fristgerechter Mahnung.
c) Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
d) Ausschluss des Mitglieds; der Vorstand kann darüber beschließen, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt, den Verein durch sein Verhalten schädigt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Er wird einen Monat nach Zugang rechtswirksam, sofern das Mitglied nicht innerhalb dieser Frist durch Schreiben an den Verein die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung angerufen hat. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung gelten die Rechte und Pflichten des Mitgliedes als aufgehoben.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Die Kosten des Wirtschaftsclubs werden durch Beiträge seiner Mitglieder und durch Spenden gedeckt.
2. Die Mitgliederversammlung setzt auf Vorschlag des Vorstandes einen Mindestbeitrag fest.
3. Für das Jahr, in dem ein Mitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen

§ 5 Organe und Gliederung des Vereins
1. Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Der Vorstand wird ermächtigt, ein Kuratorium zur Unterstützung seiner Arbeit zu berufen.
3. Für die Landeshauptstadt übernimmt das „Wirtschaftsforum der Sozialdemokratie in München“ dessen Aufgabe.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag. Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Über Anträge, die Mitglieder zusätzlich zur Tagesordnung
stellen, kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag dem Verein schriftlich und begründet eingereicht worden sind.
2. Soweit die Satzung nicht ein anderes bestimmt, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern beschlossen werden. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestimmung der Grundsätze und Maßnahmen zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und ihre Abberufung
c) die Wahl der Rechnungsprüfer/innen
d) Prüfung des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes
e) Änderung der Satzung
f) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern {§ 3, Ziffer 5 d)
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 7 Vorstand
1. Dem Vorstand gehören der/die Vorsitzende, eine von der Mitgliederversammlung jeweils festzulegende Zahl an Stellvertretern/innen und Beisitzern/innen an.
2. Der Vorstand beruft aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied, dem die Wahrnehmung der laufenden Vereinsgeschäfte nach den Weisungen des gesamten Vorstandes obliegt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen. Vertretungsberechtigt sind der/die Vorsitzende allein oder die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

§ 8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Vermögensverwendung bei Auflösung
Mit der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen der Georg-von-Vollmar-Akademie in Kochel und der Gesellschaft für Politische Bildung in Würzburg zu.

Der Satzungsenlwurf wurde in dieser Form in der erneuten Gründungsversammlung des Wirtschaftsclubs der BayernSPD am 25. September 1996 in München beschlossen.


Die Beitragsordnung des Wirtschaftsclub der BayernSPD e.V.

Der Jahresbeitrag für eine persönliche Mitgliedschaft beträgt mindestens 50,- EUR.
Der Jahresbeitrag für eine Mitgliedschaft von Firmen, Körperschaften und sonstigen Institutionen beträgt mindestens 125,- EUR.
Der Jahresbeitrag wird durch den Wirtschaftsclub per SEPA-Lastschrift eingezogen.


Mitgliedschaftsantrag

Hier können Sie unseren Mitgliedschaftsantrag als PDF-Datei herunter laden.

Mitgliedschaftsantrag
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